§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zur Schaffung des § 21 BFA-VG 2014 davon, dass das BVwG im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist.
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