JudikaturVwGH

Ra 2016/18/0277 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw. der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen. Käme man zu dem Schluss, es läge keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft, vor, wäre die Asylwerberin nicht als Familienangehörige iSd Art. 2 lit. g Dublin III-Verordnung bzw. Art. 2 lit. j Statusrichtlinie zu qualifizieren, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 31).

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