Im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren hat gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG 2014 eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (Hinweis E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072).