Wie der Verwaltungsgerichtshof zum seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehenden Revisionsmodell vielfach ausgesprochen hat, ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 3.4.2017, Ra 2016/20/0373, und 16.12.2014, Ra 2014/11/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Rückverweise