JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0087 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2016

Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 23 Abs. 4 erster Satz Wr PensionsO 1995 ist vor dem Hintergrund des Abs. 1 legcit dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/12/0027).

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