JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0143 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2017

Eine Zusammenschau des Slbg GVG 2001 und der Salzburger Bodenreformgesetze bietet keinen Anhaltspunkt für eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Z. 2 Slbg GVG 2001 dahin, dass schon wegen der Begründung von ideellem Miteigentum durch das der Genehmigungspflicht unterliegende Rechtsgeschäft zwingend eine Versagung nach § 5 Abs. 1 Slbg GVG 2001 geboten wäre, ohne dass sich aus der konkreten Ausgestaltung des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes Hinweise für eine aktuelle Gefährdung der in § 5 Abs. 1 Slbg GVG 2001 umschriebenen Schutzinteressen ergäben.

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