JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0143 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2017

§ 22 Abs. 1 Slbg GVG 2001 unterwirft zwar grundsätzlich auch den Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von Todes wegen einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, eine solche Zustimmung ist aber gemäß § 22 Abs. 2 Slbg GVG 2001 nicht erforderlich, wenn der Rechtserwerb von Todes wegen durch nahe Verwandte, u.a. die Kinder des Erblassers (arg. "Eltern und deren Nachkommen") erfolgt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass auf diese Weise - ohne dass ein Dazwischentreten der Grundverkehrsbehörde möglich wäre - jedenfalls bei nicht unter das Anerbengesetz fallenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften ideelles Miteigentum entstehen kann, und zwar in erheblichem Ausmaß. Dem Salzburger Landesgesetzgeber kann somit nicht unterstellt werden, dass er ideelles Miteigentum im landwirtschaftlichen Bereich jedenfalls für nachteilig ansieht.

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