Dass einem rechtskräftigen Schuldspruch - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - eine andere Ausprägung der dem Beamten zur Last fallenden mangelnden Bedachtnahme auf die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zugrunde liegt als die erschwerend gewertete Vorstrafe, hindert die Annahme der Einschlägigkeit iSd § 33 Z. 2 StGB nicht.
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