Ra 2016/08/0188 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, welche Strafe in einem anderen Fall verhängt wurde (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, 96/02/0011, vom 26. Februar 1996, 95/10/0171, und vom 19. Februar 2014, 2013/10/0206).