Ro 2016/08/0012 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beurteilung der HEK, die der nicht bindenden Empfehlung an den Hauptverband betreffend eine Aufnahme der Arzneispezialität in den EKO zu Grunde liegt, hat gemäß § 351g Abs. 2 ASVG den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen. Ist sie schlüssig, so kommt ihr hinsichtlich der einzelnen festzustellenden Tatsachen die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu. Der Hauptverband (bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht) darf sich bei der Beweiswürdigung nur dann darüber hinwegsetzen, wenn die Beurteilung der HEK nicht schlüssig ist bzw. wenn ihr andere, entsprechend valide sachverständige Äußerungen widersprechen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0017).