Ra 2016/07/0071 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es macht für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder in Befolgung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegt wird.
Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095). Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127). Im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG 1959 handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach § 21a WRG 1959 standen.