JudikaturVwGH

Ra 2016/02/0243 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist.

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