JudikaturVwGH

Ra 2016/02/0243 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird (vgl. E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).

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