Der VwGH hat erkannt, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. die Landesverwaltungsgerichte vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2008, 2005/01/0005 und vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035). Dies hat das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausreichend getan, indem es die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und in der Zusammenschau mit den Aussagen des Verleihungswerbers in der mündlichen Verhandlung aus diesen rechtlich das Vorliegen der maßgeblichen Verleihungshindernisse ableitete.
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