Bei einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, der dort zwar zum dauernden Aufenthalt berechtigt, jedoch nicht die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") iSd Art. 8 Abs 2 der Richtlinie 2003/109/EG trägt, kann nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung im Sinn dieser Richtlinie ausgegangen werden (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/22/0024).
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