Der Status als "belangte Behörde vor dem VwG" ändert sich nicht, wenn nach den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre. Gegen das Erkenntnis eines VwG kann gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG ua die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014) Revision erheben (Z 2). Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist daher iSd § 21 Abs. 1 VwGG entweder Revisionswerberin (Z 1) oder (sonstige) Partei, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wurde (Z 2). Anders liegt der Fall, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben. In diesem Sinne trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle derjenigen Behörde, die bis zum 31. Dezember 2013 den Bescheid erlassen hat, und das BFA wäre vom VwG als Partei beizuziehen gewesen (vgl. E 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0014). Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert jedoch nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als "belangte Behörde vor dem VwG".