Ein Verfahren auf Ausstellung einer Dokumentation (hier nach § 54 NAG 2005) ist dann einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die zuständige Fremdenpolizeibehörde (nun das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 befasst wurde. Nach zulässiger Einstellung des Verfahrens kann der Behörde nicht mehr eine Säumnis vorgeworfen werden. Das VwG ging zu Unrecht von der Zulässigkeit einer Einstellung nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 aus. Die Fremdenpolizeibehörde hat nämlich nicht nach Befassung durch die Niederlassungsbehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, sondern auf die schon vorher erfolgte Erlassung eines Rückkehrverbotes verwiesen. Abgesehen davon, dass das damals noch vorgesehene Rückkehrverbot keine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellt, wurde damit nicht darüber abgesprochen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in dem Ausmaß vorliegen, dass dem Fremden sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Die Fremdenpolizeibehörde hätte die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 prüfen müssen; diese Bestimmungen sind gemäß § 1 Abs. 2 FrPolG 2005 von der Anwendbarkeit auf Asylwerber nicht ausgeschlossen. Da die Voraussetzungen für eine (als solche nicht anfechtbare; vgl. E 13. Dezember 2011, 2011/22/0282) Einstellung des Verfahrens somit nicht vorlagen, wurde der LH säumig und es hätte das VwG die Säumnisbeschwerde nicht zurückweisen dürfen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Bestimmung des § 55 NAG 2005 damals eine dem § 25 NAG 2005 nachgebildete Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist nicht vorgesehen hat.
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