Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Einzelfall vorgenommene - nicht unschlüssige - Beweiswürdigung des VwG wendet, gelingt es ihm nicht, eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. B 28. April 2015, Ra 2015/02/0072; B 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0029).
Rückverweise