Bei seiner Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes hat das VwG keinerlei Feststellungen zu dem den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhalten des Fremden getroffen. Die getätigten Ausführungen, denen keine konkrete Auseinandersetzung mit den angelasteten Straftaten und deren Begleitumständen zu entnehmen ist, reichen nicht für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme iSd § 63 Abs. 1 FrPolG 2005. Das konnte auch nicht dadurch kompensiert werden, dass auf generelle Aussagen in der Judikatur zur Suchtgiftdelinquenz hingewiesen wurde, weil deren fallbezogene Relevanz nur an Hand der festzustellenden Umstände des Einzelfalls geprüft werden kann. Gleiches gilt für die Einschätzung des VwG, das Wohlverhalten des Fremden sei noch zu kurz, um von einem Gefährdungswegfall ausgehen zu können.
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