Bei Einbringung der Revision besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021; B 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077). Auch im nach der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am Tag der Einbringung der Revision beendet wurde.
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