Nunmehr steht (gegen die bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft) die Bescheidbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 sowie (gegen die Anhaltung in Schubhaft) die Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 zur Verfügung. Richtig ist zwar, dass die genannte Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig ist, wenn die Anhaltung in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt ist. Eine maßgebliche Rechtsschutzlücke kann hierin allerdings deshalb nicht erblickt werden, weil im Fall eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides von vornherein feststeht, dass auch die darauf gegründete Anhaltung rechtswidrig ist, ohne dass es eines entsprechenden behördlichen Ausspruches bedarf. Liegt hingegen ein nicht zu beanstandender Schubhaftbescheid vor, so haben relevante Sachverhaltsänderungen nach Erlassung dieses Schubhaftbescheides ohnehin zur Folge, dass eine derartige Deckung nicht mehr vorliegt (vgl. E 23. April 2015, Ro 2014/21/0077; E 3. September 2015, Ro 2015/21/0032; VfGH E 12. März 2015, E 4/2014).
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