Das AsylG 2005 kennt (wie schon vorangegangene Asylgesetze) nicht nur die Asylwerbereigenschaft begründende Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005), sondern - dem gegebenenfalls vorangehend - auch die Stellung eines solchen (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005; siehe auch den fünften Absatz der genannten Bestimmung). Die bloße Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vermittelt zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sie zieht jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich, und zwar insbesondere jene, dass gegen den Fremden Schubhaft nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 oder 2a FrPolG 2005 in Betracht kommt, während umgekehrt die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgeschlossen ist (vgl. E 17. März 2009, 2008/21/0668; E 17. Oktober 2013, 2013/21/0121).
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