Aus § 125 Abs. 24 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 folgt zwar grundsätzlich die Verpflichtung des VwG, das Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach der "alten" Rechtslage des FrPolG 2005 zu Ende zu führen (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064). Dies ändert aber nichts daran, dass ab dem 1. Jänner 2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G 2014 die Vollziehung ua des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 obliegt, sodass ihm einerseits gemäß § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG 2014 und andererseits gemäß § 5 Abs 1a Z 2 FrPolG 2005 seither die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zukommt. Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften sind nämlich (in Ermangelung anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht) stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen (vgl E 27. September 1995, 95/21/0590). Mit dieser neu begründeten Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch sein Eintritt in die Stellung derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014), verbunden. Das Bundesamt war daher gemäß § 18 VwGVG 2014 ab dem 1. Jänner 2014 belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG und wäre als solche vom VwG als Partei beizuziehen gewesen. Dies hätte auch, eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an das Bundesamt erfordert. Die Landespolizeidirektion war nach dem Gesagten (ab dem 1. Jänner 2014) umgekehrt nicht mehr belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs 6 Z 2 iVm Abs 9 B-VG fehlt. Aus ihrer - zu Unrecht erfolgten - Behandlung als Partei (im Verfahren vor dem VwG sowie im vorliegend bekämpften Beschluss) kommt ihr schon deshalb keine Revisionslegitimation zu, weil der Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides mangels der Landespolizeidirektion insoweit nunmehr zukommenden Kompetenz ins Leere geht.
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