Die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 hat erkennbar nur den Regelfall vor Augen, dass neben dem Herkunftsstaat kein Drittstaat als Zielstaat einer Abschiebung zur Verfügung steht. Ist das hingegen ausnahmsweise - wofür konkrete Indizien vorliegen müssen - der Fall, besteht für eine Duldung kein Anlass (genauso wie eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 dann nicht in Betracht kommt, wenn es neben dem von einer Feststellung nach § 51 FrPolG 2005 betroffenen Drittstaat einen anderen Zielstaat für eine Abschiebung - etwa den Herkunftsstaat - gibt (so jetzt ausdrücklich § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2015)). Ein Spannungsverhältnis dergestalt, dass einerseits eine Duldung vorliegt, andererseits aber eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, kann bei dieser Sichtweise von vornherein nicht eintreten.
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