Das VwG kam zum Ergebnis, eine Verletzung relevanter Rechtsvorschriften - insbesondere des Art. 3 MRK - finde im Fall der Abschiebung des Revisionswerbers in sein Heimatland nicht statt. Mit der Abweisung seines Antrages in der Frage, ob der Revisionswerber als Flüchtling iSd GFK anzusehen ist, wäre demnach gemäß - dem hier aufgrund des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwendenden - § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Ausspruch zu verbinden gewesen, dass festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. Eine solche Entscheidung gilt allerdings gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Nach der letztgenannten Bestimmung (dieser Verweis bezieht sich auf § 10 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011; eine vergleichbare Bestimmung findet sich nunmehr in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber davon ausging, der Prüfgegenstand nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei ident.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden