Ro 2015/15/0020 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist bei einer verschmelzenden Umwandlung der Hauptgesellschafter eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), so sind gemäß § 7 Abs. 3 UmgrStG dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) die Rechtsnachfolger (vgl. Wellinger in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, 15. Lfg, § 7 Tz 76). Eine Differenzierung zwischen dem zivilrechtlichen Nachfolgerechtsträger (iSd UmwG) und dem steuerrechtlichen Rechtsnachfolger erfolgt, weil Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht zwar Gewinnermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt sind. Demgemäß sieht auch § 9 Abs. 8 UmgrStG vor, dass Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft dem Rechtsnachfolger - also dem Steuersubjekt - zuzurechnen sind. In gleicher Weise sind übergehende Verluste (also Verluste der umgewandelten - übertragenden - Körperschaft) gemäß § 10 Z 1 lit. b UmgrStG dem Rechtsnachfolger zuzurechnen.