JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0032 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Der Umstand, wonach die Wirkungen der Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr durch eine Verwaltungsbehörde im Falle einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 (zunächst) aufgeschoben sind, ändert nichts daran, dass § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 idF LGBl. Nr. 85/2013 das VwG zur rückwirkenden Neubemessung mit dem auf die Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides folgenden Monatsersten insoweit ermächtigt, als die durch diese Neubemessung verbundene Verschlechterung für den Beamten nicht über die bereits durch die Dienstbehörde (jedenfalls bis zu dem von ihr bestimmten Ausmaß zu Recht) verfügte hinausgeht.

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