Art. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Denn es ist zum einen - mangels ausdrücklich Gegenteiliges anordnender Regelung - nicht anzunehmen, dass rechtswidriges, verbotenes Verhalten die Grundlage für einen Anspruch auf staatliche Leistungen bilden könnte. Zum anderen findet sich die Auffassung, dass Art. 2 des Abkommens nur Personen erfasst, die sich rechtmäßig im betreffenden Hoheitsgebiet aufhalten, aus der mit dem Abschluss des Abkommens verbundenen Zielsetzung, eine bilaterale Vereinbarung "auf dem Boden der gleichen Grundsätze, wie sie das Europäische Fürsorgeabkommen beherrschen, abzuschließen" (vgl. RV 1024 BlgNR 11. GP, S. 15), bestätigt. In Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 verpflichtet sich nämlich jeder der Vertragschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, "erlaubt" aufhalten ("who are lawfully present", "en sejour regulier") und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Daher können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein "dauernder" iSd § 4 Abs. 1 Slbg MSG 2010 ist. Insofern erweitert das Abkommen § 4 Slbg MSG 2010.
Rückverweise