Art. 13 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen der dem Abkommen unterliegenden nationalen Rechtsvorschriften, die sich ua aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur zu berücksichtigen sind, wenn diese es vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen dieses Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw. Umsetzung des Gemeinschafts- (nunmehr: Unions-)rechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich auch aus Art. 37 der Unionsbürger-RL, zumal das Slbg MSG 2010 gerade auch der Umsetzung der Richtlinie diente (§ 44 Z. 2 legcit).
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