JudikaturVwGH

Ra 2015/09/0071 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2016

Der festgestellte Umstand, dass eine Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschäftigung der beiden bosnischen Staatsangehörigen nicht durchgeführt werden kann, kann nicht der Feststellung gleichgehalten werden, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus bei dem entsendenden Unternehmen gemäß § 18 Abs. 12 Z. 1 AuslBG tatsächlich nicht vorliegt. Eine solche Feststellung wäre aber Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 18 Abs. 12 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 5 AuslBG gewesen. Das VwG, das in der Sache selbst zu entscheiden hatte (§ 50 VwGVG 2014), durfte dem Beschuldigten diesen Freibeweis nicht abverlangen (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK).

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