Ra 2015/09/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Änderung des Vorwurfes der vor dem VwG belangten Behörde einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. a iVm § 18 Abs. 12 Z. 1 AuslBG auf den Vorwurf einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bewirkt keine unzulässige Überschreitung des im Verfahren vor der vor dem VwG maßgeblichen Verfahrensgegenstandes, weil auch dort stets Gegenstand des Verfahrens die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen und nicht deren Verwendung Gegenstand des Verfahrens waren.