§ 4 Abs. 6 ASVG legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG legt, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135). Von verschiedenen Seiten erhobene Rechtsmittel bieten keinen Anlass, über den einheitlichen Streitgegenstand in mehreren Entscheidungen (großteils wiederholend) abzusprechen.
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