Für eine im Betretungszeitpunkt wirksame gesetzmäßige Bekanntgabe nach § 35 Abs. 3 ASVG reicht es nicht aus, die (behauptete) Vereinbarung über die Bestellung einer bestimmte Person zum Bevollmächtigten erst nachträglich im gegenständlichen nach § 33 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG durchzuführenden Verfahren nachzuweisen (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217).
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