Voraussetzung für eine Pflichtenübertragung nach § 35 Abs. 3 ASVG ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat der Dienstgeber den im § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg nicht beschritten, so bleibt er selbst der Gebietskrankenkasse verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet (vgl. VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162; 15.3.2005, 2003/08/0053).
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