Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, sind die Fischereiberechtigten auf eine Entschädigung beschränkt. Hat der Fischereiberechtigte konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, denen nicht Rechnung getragen werden kann, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob eine Entschädigung zusteht, ohne dass es noch eines besonderen Entschädigungsantrags des Fischereiberechtigten bedarf. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Zulässigerweise kann in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Position der Fischereiberechtigten im Wiederverleihungsverfahren zu beurteilen.