Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, ist nicht bekämpft worden und gehört dem Rechtsbestand an. Gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG wurden mit diesem Bewilligungsbescheid die von der Mitbeteiligten gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen miterledigt. Wenn nun der mit einem förmlichen Abspruch die Einwendungen der Mitbeteiligten abweisende Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis ersatzlos aufgehoben wurde, so ändert dies nichts daran, dass diese Einwendungen (auch weiterhin) mit dem Baubewilligungsbescheid als miterledigt gelten, und an der Rechtswirksamkeit der der Revisionswerberin erteilten Baubewilligung. Im Hinblick darauf ist nicht zu erkennen, dass die Revisionswerberin durch die ersatzlose Aufhebung des genannten Berufungsbescheides in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann.
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