Im Hinblick darauf, dass § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 auch für Revisionen das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung umschreibt, ist die zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bezüglich des Rechtsschutzinteresses als eine Prozessvoraussetzung für Parteibeschwerden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung auf Revisionen vor dem VwGH entsprechend anzuwenden (Hinweis B vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023, mwN; B vom 21. April 2015, Ro 2014/01/0034, mwN). Die Erhebung einer Revision an den VwGH ist somit (u.a.) nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift.
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