Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Wenn ein Nachbar hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit geltend macht, kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit er eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er hingegen keine Verletzung eines solchen Nachbarrechtes geltend (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308, mwN).
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