Ro 2015/05/0012 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Inhalt einer Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (Hinweis E vom 22. Oktober 2008, 2005/06/0114); die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.