Nach der Übergangsregelung des § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG 2013 können (ua.) beim UVS anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Senate (des UVS und des Verwaltungsgerichtes) personelle Identität besteht. Im Hinblick auf die ex tunc erfolgte Aufhebung des Bescheides des UVS durch das hg. Erkenntnis und den erfolgten Zuständigkeitsübergang ermöglicht diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall - bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen - eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht und eine Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS durch das Verwaltungsgericht.