Auch eine typisierende Betrachtungsweise steht einer Einbeziehung von Prokuristen in den Kreis der in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen nicht entgegen, weil die Erteilung der Prokura im Firmenbuch einzutragen ist (siehe § 53 UGB) und der Kreis somit für Auftraggeber erkennbar und für Unternehmer klar abgegrenzt ist. Nur am Rande ist schließlich zu erwähnen, dass die Rechtsordnung auch in anderem Zusammenhang Prokuristen als in der Geschäftsführung tätige Personen ansieht. So haftet nach § 67 Abs. 6 Z 3 ASVG der Betriebsnachfolger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Beitragsschulden, wenn der Betrieb auf eine Person "mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung" des Betriebsvorgängers (wie zB einen Prokurist) übergeht. Prokuristen sind somit als in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des § 68 Abs. 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 - ebenso wie im Sinn der hier gegenständlichen Ausschreibungsbestimmung - anzusehen.
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