Rückverweise
Zum einen ist die Formulierung des § 68 Abs. 1 BVergG 2006 ("in der Geschäftsführung tätig") weit gefasst und ermöglicht nach ihrem Wortlaut eine Einbeziehung von nicht dem Organ der Geschäftsführung angehörenden Personen. Zum anderen ist es vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, wenn Personen, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ermächtigt sind (siehe § 49 Abs. 1 UGB) und die somit auch gegenüber dem Auftraggeber (im vorliegenden zweistufigen Verhandlungsverfahren etwa im Rahmen der durchzuführenden Verhandlungen) für die juristische Person auftreten bzw. handeln können, in den Kreis derjenigen Personen einbezogen werden, deren Fehlverhalten - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zu einem Ausschluss der juristischen Person führt.