In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revisionswerberin ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des VwG, ohne darzulegen, welche konkreten Feststellungen auf Grund welcher (unschlüssigen) Beweiswürdigung bekämpft werden und welchen Sachverhalt das VwG auf Grundlage welcher Beweisergebnisse - die Rede ist nur von "Zeugeneinvernahmen" - feststellen hätte sollen. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entnehmen sind, läge eine solche nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).
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