JudikaturVwGH

Ra 2015/02/0025 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2015

§ 24 Abs. 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des § 24 Abs. 1 WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen.

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