JudikaturVwGH

Ra 2014/22/0106 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

Der verfahrensgegenständliche Antrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 unterlag und unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG und es hat die Behörde nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages über diesen entschieden. Es liegt daher eine zulässige Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG 2014 vor. Der Umstand, dass das VwGVG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, ändert daran nichts.

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