Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß § 35 AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0423). Gemäß § 11 Abs. 3 FrPolG 2005 bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung unter anderem der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt, ist davon auszugehen, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt. Angesichts dessen war nicht weiter auf das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin habe ausdrücklich einen Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt, den die Behörde jedoch als einen solchen gemäß § 35 AsylG 2005 "umgedeutet habe", einzugehen. Da somit kein der Anfechtung vor dem VwGH zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. B 9. November 2010, 2007/21/0299).
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