Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kommt nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO, der diesbezüglich autonome Vorschriften enthält, in Betracht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Die Schubhafttatbestände § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005 werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Dasselbe gilt für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 legcit, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch bei dieser Bestimmung reicht ein Rückgriff auf Kriterien, die der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur diesbezüglich für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen (vgl. E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080). Das trifft sinngemäß auch für den Schubhafttatbestand des § 76a Abs. 2a Z 1 erster Fall legcit zu. Danach hat das BFA über einen Asylwerber - es sei denn, einer Anhaltung stünden besondere Umstände in seiner Person entgegen - Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurden und die Schubhaft (ua) zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Auch diese Bestimmung stellt somit - neben der Anknüpfung an ein bestimmtes Stadium des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedstaat) - nur auf die generell umschriebene Notwendigkeit der Schubhaft ab. Auch diese Bestimmung enthält somit keine ausreichenden Kriterien zur Konkretisierung von "Fluchtgefahr".
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