Die BMI hätte in einem Verfahren betreffend das FrPolG 2005 den bei ihr eingelangten Devolutionsantrag dadurch erledigen können, dass sie ihn entweder zurückweist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung auf sie nicht vorgelegen wären, oder ihn im Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abweist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der untergeordneten Behörde zurückzuführen wäre, oder indem sie über den vom Fremden gestellten Ausfolgeantrag abspricht (Hinweis E 22. April 1999, 98/07/0107 bis 0109). Letzteres nahm die BMI vor, indem sie den Antrag des Fremden auf Ausfolgung seiens Reisepasses "mangels Antragslegitimation" als unzulässig zurückwies, und bejahte damit - implizit - das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuständigkeitsübergang iSd § 73 Abs. 2 AVG.
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