Ra 2014/21/0052 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 über einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger konnte von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 schon deswegen keine Rede sein, weil die Annahme einer Drogensucht bzw. eines laufenden Drogenkonsums - mit welcher der Fremde im Ermittlungsverfahren nicht konfrontiert worden war - im Bescheid des BFA begründungslos geblieben ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (vgl. E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).