Wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen einen UVS-Bescheid aus dem Jahr 2013 vom VwGH im Jahr 2014 bewilligt, dann beginnt die Frist zur Einbringung einer (Übergangs)Revision mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Auf solche Revisionen ist § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 analog anzuwenden.